SCHMIDT Küchen und Wohn-Design Partnerhaus Bonn GmbH

  • 1 Allgemeines:
  1. Wir erbringen unsere vertraglich vereinbarten Leistungen, wie Lieferung und Montage etc. auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingen, die wesentlicher Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Kaufvertrages sind.
  2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Vereine im Sinne der Geschäftsbedingungen sind alle eingetragenen Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Verbraucher, Unternehmer und Vereine.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von uns Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn mit uns – gleich aus welchen Gründen – kein Vertrag zustande kommt, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze eins und zwei gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.
  4. Der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, erkennt unsere Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäfte an, welche den gleichen Vertragsgegenstand betreffen und mit ihm im Zusammenhang stehen. Für Kunden, die Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, gilt § 305 Abs. 2 BGB.
  5. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch für die Fälle, denen wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag schriftlich unter Hinweis auf diese Bedingung bestätigt oder ohne Vorbehalte des Kunden ausgeführt haben.

 

  • 2 Angebot, Vertragsschluss:
  1. Unsere Angebote oder Preise sind bis Vertragsschluss stets unverbindlich und freibleibend. Sie stellen daher nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar. Vertragsabschlüsse erfolgen vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung. Mit der Bestellung der Ware oder des Werkes erklärt der Kunde verbindlich sein Angebot zum Vertragsschluss. Als Nachweis der Bestellung gilt auch die vertraglich vereinbarte Anzahlung, sofern der Kunde mit dieser Anzahlung nicht etwas anderes verbindet, was für uns erkennbar ist. Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Annahme durch uns, spätestens mit Ausführung der Lieferung bzw. der Leistung zustande. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  2. Soweit das ausgefüllte Antragsformular Lücken hinsichtlich des Umfanges der geschuldeten Leistung enthält, gilt der Inhalt der Teileliste als vereinbart.

 

  • 3 Aufrechnung und Zurückbehaltung:

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  • 4 Zahlung, Verzugszinsen:
  1. Die Preise verstehen sich ab Lager es sei denn, etwas anderes ist einzelvertraglich vereinbart. Für Unternehmer gelten sie zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Verbraucher und Vereine verstehen sich die Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sollten sich die Beschaffungspreise oder Kosten für uns nach Vertragsschluss erhöhen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise in demselben Verhältnis zu erhöhen, maximal jedoch um 5 % der Gesamtsumme. Bei Kunden, die Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind, und Vereinen gilt dies nicht, sofern Waren oder Leistungen vorgesehen sind, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen.
  3. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind unsere Forderungen wie folgt fällig:
  4. a) Anzahlung nach Vereinbarung (im Normalfall 40%)
  5. b) Zahlung bei Lieferbereitschaft, d.h. die Ware ist im Lager verfügbar (im Normalfall 55%)
  6. c) Restzahlung nach Vereinbarung (im Normalfall 5%)

Der vereinbarte Preis ist vom Kunden jeweils unverzüglich an uns zu zahlen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Termine als Zahltermine im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug kommt, wenn er nicht am Tag der Lieferung oder innerhalb einer bereits gesetzten Frist zahlt. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld zu verzinsen. Es gilt § 288 BGB. Uns bleibt das Recht ausdrücklich vorbehalten, einen darüberhinausgehenden Verzugszins geltend zu machen, sobald uns ein höherer Schaden entstanden ist. Wird während des Zahlungsverzuges des Kunden eine weitere Mahnung erforderlich, so fallen neben den Verzugszinsen Kosten für Mahnschreiben i.H.v. jeweils 5 Euro an. Dem Kunden bleibt es ausdrücklich gestattet, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Kostenaufwand entstanden ist.

  • 5 Leistungen durch Dritte:

Wir sind berechtigt, die uns vertraglich obliegenden Lieferungen und Leistungen auch durch einen fachkundigen Dritten erbringen zu lassen, welcher dem Kunden schriftlich zu benennen ist. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Vertragsleistungen nur bei dem genannten Dritten abzufordern. Die Rechnungstellung erfolgt auch in diesem Fall direkt durch uns.

  • 6 Montageabnahme:
  1. Soweit durch uns durch Vertrag die Montage der Küche am vom Kunden gewünschten und vereinbarten Ort geschuldet wird, ist der Kunde verpflichtet, was folgt zu stellen:
  2. Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
  3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
  4. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
  5. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahmen der Arbeiten erforderlichen Bereitstellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus, soweit fortgeschritten bzw. vorhanden sein, sodass die Aufstellung gemäß der Montagevereinbarung begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

 

  1. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für unsere Wartezeit zusätzlich für uns erforderliche Reisen sowie die damit verbundenen Anfahrts- und Abfahrtszeiten zu tragen.
  2. Sofern wir nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung verlangen, hat sie der Kunde grundsätzlich am vorher vereinbarten Termin vorzunehmen. Ist dies dem Kunden nicht möglich, kann er dies innerhalb von fünf Tagen nachholen. Die damit verbundenen Mehraufwendungen können wir dem Kunden gemäß unserem tatsächlichen Aufwand anhand unserer jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Erfolgt auch innerhalb dieser zehn Tage keine Abnahme des Kunden, so gilt die Abnahme dennoch als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung in Gebrauch genommen worden ist und drei Tage seit der Ingebrauchnahme verstrichen sind.
  3. Verlangt der Kunde nachträglich die Installation bzw. Montage in einer nicht vertraglich vereinbarten Art und Weise, sind wir berechtigt, damit im Zusammenhang stehende Arbeiten nach unserer jeweils gültigen Preisliste entsprechend dem tatsächlichen Zeitmehraufwand gesondert abrechnen zu dürfen. Wir sind auch berechtigt, Mehraufwendungen für nachträgliche Änderungen entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste gegenüber den Kunden zu berechnen, während der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, zum vereinbarten Installations- bzw. Montagetermin nicht anwesend sein konnte, die Arbeiten auf Veranlassung des Kunden ohne vereinbarte Montagehöhe oder ohne Vorgaben eines Deckenabstandes in angemessener Art und Weise durchgeführt wurden und der Kunde nachträgliche Änderungen dieser durchgeführten Arbeiten wünscht.

 

  • 7 Liefer- und Leistungszeit:
  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Hierzu gehört insbesondere die Verpflichtung des Kunden, uns zum vereinbarten Aufbautermin Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu verschaffen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auch ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Wegen Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung richtet sich das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
  5. Wird der vereinbarte Liefer- Abhol- oder Montagetermin auf Wunsch des Kunden geändert oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld i.H.v. 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. In den Lagerkosten sind auch die Kosten enthalten, die durch den Transport von und zu den Lagern entstehen.
  • 8 Haftung:
  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Vertragsgegenstandes vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnitts-schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Soweit die Haftung wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, der sonstigen Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen eines Mangels richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

  • 9 Höhere Gewalt:

Wir sind von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkung auf die Vertragsverfehlung von keiner Vertragspartei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen gehören insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben, Unterbrechung der Stromversorgung sowie behördliche Maßnahmen.

 

  • 10 Annahme der Ware oder Leistung:
  1. Der Kunde darf die Annahme von Lieferungen oder Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Nimmt der Kunde die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht an, befindet er sich im Annahmeverzug. Wir sind dann berechtigt Lager- und evtl. anfallende zusätzliche Transportkosten gemäß § 7 Ziff. 5 geltend zu machen.
  2. Wenn der Kunde nach Ablauf einer von ihm von uns gesetzten angemessenen Frist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer die anfallenden Lagerkosten zu zahlen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
  3. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Abnahmeverzug können 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Im Übrigen bleibt uns, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.
  • 11 Warenrücknahme:
  1. Im Falle eines Rücktritts durch uns sind wir berechtigt, uns entstandene Kosten für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung, sofern der Rücktritt auf Gründen beruht, die allein der Kunde zu vertreten hat, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Demgemäß ist der Kunde verpflichtet, alle Aufwendungen, wie z.B. Transport- und Montagekosten, die unmittelbar zur Erfüllung des Vertrages aufgewandt wurden, in der entstandenen Höhe zu ersetzten

 

  1. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, soweit kein Abzahlungsgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:

Im ersten halben Jahr 20 % des vereinbarten Preises

Innerhalb des zweiten Halbjahres 30 % des vereinbarten Preises

Innerhalb des dritten Halbjahres 35 % des vereinbarten Preises

Innerhalb des vierten Halbjahres 40 % des vereinbarten Preises

Innerhalb des dritten Jahres 50 % des vereinbarten Preises

Innerhalb des vierten Jahres 60 % des vereinbarten Preises

Innerhalb des fünften Jahres 70 % des vereinbarten Preises

Dem Kunden bleibt es ausdrücklich gestattet, uns nachzuweisen, dass eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die hier vereinbarten Pauschalen.

 

  • 12 Gefahrenübergang:
  1. Ist der Käufer Unternehmer, gilt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher oder ein Verein, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

  • 13 Eigentumsvorbehalt:
  1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Erfolgt eine Verarbeitung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
  4. Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessen Frist zur Leistung zum Rücktritt und Schadensersatz berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung blieben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

  • 14 Gewährleistungsrechte:
  1. Ist der Kunde Unternehmer so leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher oder ein Verein, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ergänzend greifen die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl im Sinne des § 440 S. 2 BGB, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Betrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen – anderenfalls ist die Geltendmachung eines Mängelanspruchs ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  6. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  7. Gegenüber Unternehmern beträgt unsere Verpflichtung zur Sachmängelhaftung ein Jahr, gegenüber Verbrauchern und Vereinen zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für die Haftung in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  8. Ansprüche des Unternehmers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich einen anderen Ort als die Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Gegenüber Vereinen und Verbrauchern bestehen Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke unserer Nacherfüllungsverpflichtung entstanden sind, entsprechend den tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten.
  9. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben in Bezug auf den Unternehmer keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

  • 15 Schriftform, Teilunwirksamkeit:

Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich der Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Die Möglichkeit der Individualabrede bleibt hiervon unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Unwirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so auszulegen oder zu ergänzen, dass sie den mit ihr erstrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

  • 16 Gerichtsstand, Datenverarbeitung:
  1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselprozesse – für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  2. Angaben über den Kunden werden mit dessen Einverständnis zum Zwecke der elektronischen Datenverarbeitung für eigene Zwecke gespeichert.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Bonn, am 1. August 2022